In Streiks darf der Arbeitgeber die „Notdienstarbeiten“ nicht einseitig organisieren oder etwa einzelne Arbeitnehmer/-innen hierauf verpflichten (BAG v. 30.3.1982 – 1 AZR 265/80 und LAG Hannover v. 1.2.1980 – 2 Sa 110/79 sowie vom 22.10.1985 – 8 Sa 32/85).
Die Regelung eines arbeitskampfbedingten Notdienstes ist eine gemeinsame Aufgabe des Arbeitgebers und der Gewerkschaft (BAG v. 31.1.1995 – 1 AZR 142/94). Die Regelungen zum Notdienst werden in einer Notdienstvereinbarungen festgelegt.
Sollte es nicht zu einer Einigung über den Notdienst zwischen Gewerkschaft und Arbeitgeberin kommen, ist es ausreichend, wenn ein einseitig angekündigter Notdienst durch die Gewerkschaft eingesetzt wird (Berliner Arbeitsgericht, 2021 36 Ga 8475/21).
Bisher wurde keine Einigung zwischen den bei ver.di organisierten Beschäftigten des Sana Klinikums Lichtenberg und der Sana Geschäftsführung erzielt.
Sana Lichtenberg ist deswegen vor das Arbeitsgericht gegangen und hat ohne Anhörung von ver.di erreicht, dass das Arbeitsgericht eine Notdienstbesetzung festlegt. Die genaue Notdienstbesetzung wird euch rechtzeitig kommuniziert. ver.di wird rechtliche Schritte dagegen einleiten.